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Streit um Schiffsanleger in Schwerin: BUND gewinnt die nächste Runde

Schweriner Schloss

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Stadt Schwerin unterliegt im Eilverfahren auch in zweiter Instanz

In der gerichtlichen Auseinandersetzung um den Bau eines Schiffsanlegers in der Schlossbucht des Schweriner Sees, unmittelbar neben dem Schweriner Schloss, hat der Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland, Landesverband Mecklenburg-Vorpommern, einen weiteren Erfolg errungen. Das Oberverwaltungsgericht Greifswald wies eine Beschwerde der Landeshauptstadt gegen die vorherige Entscheidung des Verwaltungsgerichtes Schwerin zurück, das der Argumentation des BUND weitgehend gefolgt war.

Schweriner Schloss

Der BUND hatte kritisiert, dass durch die Errichtung des Schlossbuchtanlegers sowohl geschützte Vogelarten in der Schlossbucht beeinträchtigt werden, als auch dass es insgesamt zu einer Zunahme des Schiffsverkehrs auf dem Schweriner See kommen wird. Da der Schiffsverkehr aber die Belastungsgrenze für die Vogelwelt bereits weit überschritten habe, sei eine weitere Zunahme des Schiffs- und Bootsverkehres mit den Vorgaben des europäischen Naturschutzrechts zum Schutz der Vogelwelt nicht vereinbar.


Arndt Müller, Naturschutzexperte des BUND-Landesvorstandes:
„Der BUND hat die Landeshauptstadt von Anfang an auf die entgegenstehenden naturschutzfachlichen Belange insbesondere im Hinblick auf die Vogelwelt hingewiesen. Auch die von der Landeshauptstadt vorgelegte Nachbesserung haben wir fachlich ausführlich kritisiert. Da die Landeshauptstadt aber trotz der unzulänglichen Umweltuntersuchungen an dem Vorhaben festhielt, hat sie sich die Entscheidungen der Gerichte selbst zuzuschreiben. Wir sind sehr froh über die jetzige Entscheidung und appellieren an die Landeshauptstadt, auf den Bau des Schiffsanlegers zu verzichten. Der Ausbau der touristischen Infrastruktur in der Landeshauptstadt darf nicht zu Lasten des EU-Vogelschutzgebietes ‘Schweriner Seen’ gehen.“


Corinna Cwielag, Landesgeschäftsführerin des BUND:
„Letztendlich wird es eine politische Entscheidung sein, ob die Stadt Schwerin an diesem rechtlich sehr unsicheren Projekt festhält oder ob sie einsieht, dass die Vogelwelt auf dem Schweriner See nicht noch weiter beeinträchtigt und dezimiert werden darf. Die Entscheidung darüber wird wohl die Stadtvertretung zu treffen haben.“

Hintergrund:
Das Oberverwaltungsgericht des Landes Mecklenburg-Vorpommern (OVG) hat die Entscheidung des Verwaltungsgerichts (VG) Schwerin aus August 2013, wonach der Schlossbuchtanleger Schwerin bis zu einer abschließenden gerichtlichen Überprüfung im sog. Hauptsacheverfahren nicht gebaut werden darf, bestätigt. Das OVG hat die Beschwerde der Landeshauptstadt Schwerin gegen den Beschluss des VG zurückgewiesen. Hält die Stadt Schwerin weiter an dem Schlossbuchtanleger fest, müsste über sein Schicksal in einem gerichtlichen Hauptsacheverfahren entschieden werden, das voraussichtlich mehrere Jahre dauern würde.

Der Bund für Umwelt und Naturschutz (BUND) Mecklenburg-Vorpommern hatte sich gegen den Baubeginn des Schlossbuchtanlegers in einem Eilverfahren gewandt. Der BUND hatte kritisiert, dass durch die Errichtung des Schlossbuchtanlegers sowohl geschützte Vogelarten in der Schlossbucht beeinträchtigt werden, als auch dass es insgesamt zu einer Zunahme des Schiffsverkehrs auf dem Schweriner See kommen wird. Da der Schiffsverkehr aber die Belastungsgrenze für die Vogelwelt bereits weit überschritten habe, sei eine weitere Zunahme des Schiffs- und Bootsverkehres mit den Vorgaben des europäischen Naturschutzrechts zum Schutz der Vogelwelt nicht vereinbar.

Das VG hatte dem BUND Recht gegeben. Ausschlaggebend war für das VG das Argument, dass bei einer Verwirklichung des Schlossbuchtanlegers mit einer Zunahme des Schiffsverkehrs gerechnet werden müsse. Die Landeshauptstadt Schwerin hatte behauptet, dass der Schlossbuchtanleger nur bereits vorhandenen Schriftverkehr quasi an eine andere Stelle umleiten würde, es aber zu keinen zusätzlichen Booten oder Schiffen auf dem See kommen würde. Diese Argumentation hatte das VG der Landeshauptstadt jedoch nicht geglaubt, die Landeshauptstadt konnte dies auch nicht nachweisen.

Das OVG in Greifswald bestätigte nun mit Beschluss vom 17.3.2014 die Auffassung des VG. Auch die Richter des OVG sind der Ansicht, dass es durch den Schlossbuchtanleger zu einer Zunahme des Schiffs- und Bootsverkehrs kommen werde. Dies sei ja gerade das Ziel des Schlossbuchtanlegers, wie sich aus verschiedenen Stellungnahmen der Landeshauptstadt ergebe. Komme es jedoch zu einer solchen Zunahme des Schiffsverkehrs, dann habe dies voraussichtlich auch Auswirkungen auf die Vogelwelt. Da die Landeshauptstadt jedoch davon ausgegangen sei, dass es solche Auswirkungen nicht gebe, fehle es an der entsprechenden Prüfung, ob derartige Auswirkungen, ggf. mit einer Ausnahme, zulässig sind.

Das OVG hat auch der Argumentation der Landeshauptstadt, aufgrund der bereits verbauten Mittel liege der Weiterbau im öffentlichen Interesse und ein öffentlicher Bauherr müsse gegenüber privaten Bauherren bevorzugt behandelt werden, eine Absage erteilt.

Das OVG stellt fest, dass es bei dieser Frage keinen Unterschied zwischen öffentlichen und privaten Bauherren gebe. Auch ein öffentlicher Bauherr, der vor der Bestandskraft einer Genehmigung mit dem Bau beginne, tue dies auf eigenes Risiko. Er könne sich nicht später darauf berufen, dass eine Untersagung des Weiterbaus zurVerschwendung von Steuermitteln führe.

Das OVG äußert außerdem Zweifel daran, ob es überhaupt zulässig war, Fördermittel für ein Vorhaben auszureichen bzw. zu verwenden, für das noch keine bestandskräftige Genehmigung vorliegt. Hinsichtlich der von der Landeshauptstadt Schwerin monierten Verschwendung von Fördergeldern bei der Untersagung des Weiterbaus stellt das Gericht fest, dass die Fördergelder ja dann wieder an den Landeshaushalt zurückgehen würden und dann eben für andere Projekte benutzt werden könnten. Sie seien damit also nicht verloren. Über die Zukunft des Schlossbuchtanlegers wird nun im sog. Hauptsacheverfahren entschieden.

Derzeit liegt bei der Landeshauptstadt Schwerin der Widerspruch des BUND gegen die Genehmigung vom 4.2.2013. Sofern die Landeshauptstadt den Widerspruch des BUND ablehnt, wird die Frage der Rechtmäßigkeit der Genehmigung dann in einem gerichtlichen Hauptsacheverfahren geprüft, das mehrere Jahre dauern kann. Die Landeshauptstadt hat aber grundsätzlich die Möglichkeit, ihre Genehmigung im Rahmen des Widerspruchsverfahrens zu untermauern, beispielsweise durch Untersuchungen zur Verkehrszunahme, die sowohl das VG als auch das OVG als fehlend moniert haben.
Die Landeshauptstadt hat auch die Möglichkeit, die Beeinträchtigung der durch europäisches Naturschutzrecht geschützten Vogelwelt auf dem Schweriner See anzuerkennen und die Genehmigung mit einer Ausnahme zu versehen. Ob allerdings die Voraussetzung für eine derartige Ausnahmeerteilung vorliegen, ist aus Sicht des BUND äußerst zweifelhaft (die für den Schlossbuchtanleger sprechenden öffentlichen Interessen müssten dann diejenigen des Vogelschutzes überwiegen).

Für Rückfragen:
Arndt Müller, Telefon 0177-5084174
Corinna Cwielag, Telefon 0178-5654700
Rechtsanwalt Peter Kremer, Telefon 0172-6464425

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